Blinden-und-Sehbehinderten- |
||
Bezirksgruppe Oberhavel |
|
SATZUNG
des
Blinden-und-Sehbehinderten-Verbandes Brandenburg e.V. (BSVB)
Satzung
des
Blinden-und-Sehbehinderten-Verbandes
Brandenburg e.V. (BSVB)
Beschluss
der 1. Landesdelegiertenkonferenz
am 4.
November 1990 in Wildau,
geändert durch Beschluss der 2. Landesdelegiertenkonferenz
am 4. Juni 1994 in Berlin-Hirschgarten
zuletzt geändert durch Neufassungsbeschluss
der 7. Landesdelegiertenkonferenz
am 10. Mai 2014 in Cottbus
Eingetragen unter VR 1253
CB
Amtsgericht Cottbus
-
Vereinsregister - Inhalt
§ 1
Name und Sitz § 2
Zweck und Aufgaben § 3
Sicherung der Gemeinnützigkeit § 4
Mitgliedschaft § 5
Pflichten und Rechte der Mitglieder § 6
Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft § 7
Organe § 8
Die Landesdelegiertenkonferenz § 9
Aufgaben der Landesdelegiertenkonferenz § 10
Verwaltungsrat § 11
Die Aufgaben des Verwaltungsrates § 12
Landesvorstand § 13
Aufgaben des Landesvorstandes § 14
Geschäftsstelle und Geschäftsführer § 15
Aufgaben des Geschäftsführers § 16
Fachgruppen und Arbeitskreise § 17
Die Bezirksgruppen § 18
Mitgliederversammlung der Bezirksgruppe § 19
Aufgaben der Mitgliederversammlung der Bezirksgruppe § 20
Der Vorstand der Bezirksgruppe § 21
Aufgaben des Vorstandes der Bezirksgruppe § 22
Abstimmung und Wahlen § 23
Einladung und Ladungsfristen § 24
Versammlungsleitung und Protokollführung § 25
Satzungsänderungen § 26
Auflösung des Verbandes
§ 1 Name und Sitz
(1)
Der
Verband trägt den Namen: „Blinden-und-Sehbehinderten-Verband Brandenburg
e.V.“ (BSVB).
(2)
Er hat
seinen Sitz in Cottbus.
(3)
Der
Verband ist Mitglied des Deutschen Blinden- und Sehbehindertenverbandes
e.V.
(4)
Der
Verband ist Mitglied des Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverbandes
Brandenburg e.V.
§ 2 Zweck und Aufgaben
(1)
Der
Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und
mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der
Abgabenordnung. Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Hilfe für
Zivilbeschädigte und behinderte Menschen.
(2)
Der
Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Vertretung als
Selbsthilfeorganisation der Interessen von Menschen im Land Brandenburg,
die blind oder wesentlich sehbehindert sind oder als Patienten mit einer
bedrohlichen Augenerkrankung der Beratung oder Unterstützung bedürfen.
(3)
Der
Verband ist politisch unabhängig.
(4)
Ausgerichtet auf die vorstehend genannten Personen sind die Zwecke des
Verbandes:
a)
die Erhaltung und Verbesserung der sozialen Stellung der Betroffenen,
(5)
Diese
Aufgaben erfüllt er insbesondere durch:a)
Einflussnahme auf die Gesetzgebung und Gesetzesanwendung, b) Rechtsberatung im zulässigen Rahmen, c) Förderung der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft, d) Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben und Mitwirkung bei der Erschließung neuer Erwerbsmöglichkeiten, z.B. durch die Trägerschaft von Integrationsfachdiensten, e) Förderung der medizinischen Rehabilitation und von Maßnahmen zur Verhütung von Sehbehinderung und Blindheit, f) Bereitstellung von Informationen zu medizinischen Fragen und von Hilfen zur Bewältigung krankheits- oder patientenbezogener Probleme, namentlich durch den Erfahrungsaustausch mit Gleichbetroffenen, g) Durchsetzung von Barrierefreiheit in allen Lebensbereichen, unter anderem durch Aushandeln von Zielvereinbarungen und Mitarbeit in regionalen und landesweit tätigen Gremien, h) Förderung der Entwicklung und der Bereitstellung geeigneter Hilfsmittel, i) Unterstützung der Frühförderung blinder und sehbehinderter Kinder, j) Förderung sowohl der spezifischen als auch der inklusiven Erziehung und Bildung blinder und sehbehinderter Kinder und Jugendlicher, k) Förderung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und der Mobilität von blinden und sehbehinderten Menschen im öffentlichen Raum, l) Unterstützung kultureller und sportlicher Betätigung blinder und sehbehinderter Menschen, m) Beratung und Interessenvertretung blinder und sehbehinderter Menschen in Angelegenheiten des Verbraucherschutzes, n) Förderung der Arbeit mit jüngeren Menschen, o) Beteiligung an der Trägerschaft sowie Förderung von Einrichtungen, die der Rehabilitation oder der Erholung sowie der inklusiven Bildung dienen, p) Öffentlichkeitsarbeit unter Nutzung aller geeigneter Medien, q) Zusammenarbeit mit anderen Organisationen,
r)
Errichtung von und Beteiligung an rechtsfähigen und nicht rechtsfähigen
Stiftungen.
§ 3 Sicherung der
Gemeinnützigkeit
(1) Der Verband ist selbstlos tätig. (2) Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. (3) Die Mittel des Verbandes dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. (4) Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes erhalten. (5) Die Mitglieder haben bei etwaigem Ausscheiden aus dem Verband, bei einer Auflösung oder Aufhebung des Verbandes keinerlei Ansprüche an das Verbands-vermögen. (6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbandes fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(7)
Mit Zustimmung
des Landesvorstandes kann Personen über die Erstattung notwendiger
Auslagen hinaus eine pauschale Aufwandsentschädigung, eine Vergütung oder
eine Vorstandsentschädigung (Ehrenamtspauschale im Sinne des § 3 Nr. 26a
EStG) gewährt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Der Verband hat ordentliche, fördernde sowie Ehrenmitglieder. (2) Ordentliches Mitglied kann werden, wer blind oder wesentlich sehbehindert ist oder als Patient mit einer bedrohlichen Augenerkrankung der Beratung oder Unterstützung bedarf und das 14. Lebensjahr vollendet hat. Ist das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet, kann ein Elternteil ordentliches Mitglied werden. (3) Fördernde Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, die den Verband finanziell oder ideell unterstützen und nicht die Aufnahmevoraussetzungen eines ordentlichen Mitgliedes erfüllen.
(4)
Persönlichkeiten, die sich durch ihr Eintreten für die Anliegen des
Verbandes oder durch deren Förderung außerordentliche Verdienste erworben
haben, können auf Vorschlag des Landesvorstandes von der
Landes-delegiertenkonferenz zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
§ 5 Pflichten und Rechte der
Mitglieder
(1)
Die
ordentlichen Mitglieder sind verpflichtet, a) sich an die Beschlüsse der Verbandsorgane zu halten, b) die festgesetzten Beiträge innerhalb der festgelegten Fristen zu leisten, c) Minderjährigen unter 14 Jahren die Mitgliedschaft im Verband zu ermöglichen und deren Vertretung im Verband durch einen Erziehungsberechtigten zu gestatten.
(2)
Mitglieder haben das Recht, an den Mitgliederver-sammlungen teilzunehmen
und von der Leitung Rechenschaft über die geleistete Arbeit zu verlangen.
§ 6 Erwerb und Beendigung der
Mitgliedschaft
(1) Über die Aufnahme der ordentlichen und fördernden Mitglieder entscheidet die Leitung der Bezirksgruppe. (2) Im Falle der Ablehnung hat der Antragsteller das Recht der Berufung beim Landesvorstand. (3) Der Antragsteller hat das Recht auf persönliche Anhörung.
(4)
Die
Mitgliedschaft endet: a) durch Austritt, b) durch Tod, c) Streichung der Mitgliedschaft oder
d)
durch Ausschluss. (5) Der Austritt muss mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres schriftlich der Leitung der Bezirksgruppe erklärt werden. (6) Der Bezirksgruppenvorstand kann eine Streichung der Mitgliedschaft mit einfacher Mehrheit beschließen, wenn das Mitglied sechs Monate mit seiner Beitragszahlung im Rückstand ist. (7) Die Mitgliederversammlung der Bezirksgruppe kann ein Mitglied aus dem Verband ausschließen, wenn es die ihm gegenüber dem Verband obliegenden Pflichten gröblich verletzt hat. (8) Gegen Beschlüsse nach Abs. 6 und 7 ist die Berufung beim Landesvorstand zulässig. Diese ist binnen drei Monaten schriftlich bei der Geschäftsstelle des Landesverbandes einzulegen. (9) Der Verwaltungsrat entscheidet nach Anhörung der Beteiligten endgültig.
(10)
Für den
Ausschluss ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen der
Mitgliederversammlung der Bezirksgruppe erforderlich. Das Gleiche gilt im
Falle der Entscheidung des Verwaltungsrates über Berufungen wegen
Streichung der Mitgliedschaft und des
§ 7 Organe
Organe des
Verbandes sind: a) die Landesdelegiertenkonferenz, b) der Verwaltungsrat, c) der Landesvorstand und
d)
die Bezirksgruppen.
§ 8 Die
Landesdelegiertenkonferenz
(1)
Die
Landesdelegiertenkonferenz setzt sich zusammen aus: a) den Delegierten der Bezirksgruppen, b) den Mitgliedern des Landesvorstandes und
c)
den Ehrenmitgliedern. (2) Jede Bezirksgruppe bis zu 50 Mitgliedern entsendet 2 Delegierte, von 51 bis 100 Mitgliedern 3 Delegierte, bei mehr als 100 Mitgliedern 4 Delegierte. (3) Jeder Delegierte hat eine Stimme. (4) Ein Delegierter kann bis zu 2 Stimmen auf sich vereinigen. (5) Das Übertragen von Stimmen auf Delegierte einer anderen Bezirksgruppe ist nicht möglich. (6) Die Landesdelegiertenkonferenz muss alle 4 Jahre einberufen werden. (7) Außerordentliche Landesdelegiertenkonferenzen müssen einberufen werden, wenn der Verwaltungsrat oder ein Drittel der Bezirksgruppen dieses schriftlich beantragt. (8) Der Landesvorstand kann eine außerordentliche Landesdelegiertenkonferenz von sich aus einberufen, wenn er dies für erforderlich hält. (9) Die Landesdelegiertenkonferenz ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der gewählten Mitglieder vertreten ist. (10) Anträge zur Landesdelegiertenkonferenz sollen sechs Wochen vorher, zu einer außerordentlichen Landesdelegiertenkonferenz drei Wochen vorher, schriftlich bei der Verbandsgeschäftsstelle eingehen. (11) Über
die Behandlung später eingehender Anträge entscheidet die
Landesdelegiertenkonferenz.
§ 9 Aufgaben der
Landesdelegiertenkonferenz
Ihre Aufgaben
sind: a) Wahl des Landesvorstandes und Abberufung von Mitgliedern des Landesvorstandes, b) Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes, c) Beratung und Beschlussfassung über Anträge, d) Ernennung von Ehrenmitgliedern und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft, e) Erledigung von Beschwerden und Berufungen in letzter Instanz, f) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Verbandes,
g)
Beratung und Beschlussfassung über Leitlinien und Grundsätze der
Verbandsarbeit.
§ 10 Verwaltungsrat
(1) Der Verwaltungsrat besteht aus den Mitgliedern des Landesvorstandes und aus je einem Vertreter der Bezirksgruppen. (2) Der Verwaltungsrat wird mindestens einmal jährlich einberufen. (3) Er ist auch einzuberufen, wenn dies von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Verwaltungsrates unter Angabe des Grundes verlangt wird. (4) Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der möglichen Stimmen vertreten ist.
(5)
Jedes
Mitglied hat eine Stimme. Eine Stimmenübertragung ist nicht möglich.
§ 11 Die Aufgaben des
Verwaltungsrates
(1)
Seine
Aufgaben sind: a) Festsetzung der Beiträge, der Umlagen und der einzuhaltenden Fristen, b) Prüfung der Tätigkeit des Landesvorstandes, c) Genehmigung des Jahresabschlusses, d) Entscheidung über die Entlastung des Landesvorstandes, e) Feststellung des Haushaltsplanes, f) Nachwahl für ausgeschiedene Vorstandsmitglieder, g) Berufung von Fachgruppen, Arbeitskreisen und Beauftragten, h) Berufung des Wahlausschusses,
i)
Entscheidung über die Berufung gegen den Ausschluss eines Mitgliedes.
(2)
Bei
Entscheidungen nach Abs. 1 Buchstabe d sind die Mitglieder des
Landesvorstandes nicht stimmberechtigt.
§ 12 Landesvorstand
(1) Dem Landesvorstand gehören an: a) der Vorsitzende, b) ein Stellvertreter und
c)
5
Beisitzer. (2) Der Landesvorstand wird auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Er bleibt jedoch im Amt bis ein neuer Vorstand gewählt wurde. (3) Gewählt werden können alle ordentlichen Mitglieder der Landesdelegiertenkonferenz, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Angestellte des Verbandes können nicht gewählt werden. (4) Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sind Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Sie vertreten den BSVB gerichtlich und außergerichtlich. Jeder vertritt den Verband allein. Der Vorsitzende bzw. sein Stellvertreter sind berechtigt, leitenden Mitarbeitern des Verbandes und den Bezirksgruppenleitern für einzelne Rechtsgeschäfte Vollmacht zur Vertretung des BSVB im Rechtsverkehr zu erteilen. (5) Er tagt mindestens dreimal im Kalenderjahr.
(6)
Der
Landesvorstand ist an die Beschlüsse der Landesdelegiertenkonferenz und
des Verwaltungsrates gebunden.
§ 13 Aufgaben des
Landesvorstandes
(1) Der Landesvorstand a) fasst Beschlüsse zur Erfüllung der Verbandsaufgaben, b) entscheidet endgültig über Beschwerden, c) kann einen Geschäftsführer berufen oder abberufen und trifft alle das Dienstverhältnis berührenden Entscheidungen durch eine Dienstanweisung,
d)
bearbeitet Anträge der Vorstände der Bezirksgruppenleitungen und der
Mitglieder.
(2)
Er kann
zur Erfüllung seiner Aufgaben Gäste zu seinen Beratungen einladen,
zeitweilige Arbeitsgruppen bestellen und Beauftragte ernennen.
§ 14 Geschäftsstelle und
Geschäftsführer
(1)
Zur
Durchführung der Aufgaben kann der Verband eine Geschäftsstelle
unterhalten.
(2)
Der
berufene Geschäftsführer sollte ordentliches Mitglied des Verbandes im
Sinne dieser Satzung sein.
(3)
Er darf
nicht gleichzeitig dem Landesvorstand angehören.
§ 15 Aufgaben des
Geschäftsführers
Seine Aufgaben sind: a) Wahrnehmung der laufenden Geschäfte, b) Durchführung der von den Verbandsorganen gefassten Beschlüsse, c) gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Verbandes als besonderer Vertreter des BSVB im Sinne von § 30 BGB, d) Führung der Dienstaufsicht über die Mitarbeiter des Verbandes,
e)
Teilnahme an den Sitzungen der Verbandsorgane mit beratender Stimme.
§ 16 Fachgruppen und
Arbeitskreise
(1)
Die
Fachgruppen und Arbeitskreise wählen aus ihrer Mitte eine Leitung, die aus
dem Leiter, dem Stellvertreter und bis zu drei Beisitzern bestehen kann.
Diese geben sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung durch den
Landesvorstand bedarf.
(2)
Die
Leiter der Fachgruppen und Arbeitskreise sowie die Beauftragten für
besondere Aufgaben nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen des
Verwaltungsrates teil und berichten dort über ihre Tätigkeit.
§ 17 Die Bezirksgruppen
(1)
Die
Mitglieder des Verbandes sind im Land Brandenburg in
Bezirksgruppen organisiert. Dabei handelt es sich um eine
Personenvereinigung ohne Rechtspersönlichkeit, die in ihrer Tätigkeit
durch den Landesvorstand und seine Einrichtungen unterstützt und
angeleitet wird.
(2)
Eine
Bezirksgruppe kann eine oder mehrere Selbsthilfegruppen bilden.
(3)
Die Namen
der Bezirksgruppen beschließt der Verwaltungsrat in Absprache mit der
Bezirksgruppe.
§ 18 Mitgliederversammlung der
Bezirksgruppe
(1) Die Mitgliederversammlung einer Bezirksgruppe setzt sich zusammen aus: a) den ordentlichen Mitgliedern, b) den fördernden Mitgliedern, c) den Ehrenmitgliedern und
d)
dem Bezirksgruppenvorstand. (2) Die Mitgliederversammlung ist mindestens zweimal im Kalenderjahr einzuberufen. Außerdem muss sie einberufen werden, wenn dieses von mindestens einem Drittel der ordentlichen Mitglieder gefordert wird. (3) Stimmberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder der Bezirksgruppe mit jeweils einer Stimme, wobei Stimmenübertragung unzulässig ist. (4) Die fördernden und Ehrenmitglieder können mit beratender Stimme an der Mitgliederversammlung teilnehmen. (5) Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.
(6)
Die
Mitgliederversammlung ist an die Beschlüsse der
Landesdelegiertenkonferenz, des Verwaltungsrates und des Landesvorstandes
gebunden.
§ 19 Aufgaben
der Mitgliederversammlung der Bezirksgruppe Ihre Aufgaben sind: a) Wahl des Bezirksgruppenvorstandes, b) Wahl von Ersatzkandidaten für den Bezirksgruppenvorstand, wenn ein Mitglied vor Beendigung der Wahlperiode ausscheidet, c) Abberufung eines Mitgliedes des Bezirksgruppenvorstandes, wenn dieses die übertragenen Aufgaben gröblich missachtet oder wenn Verstöße im Sinne dieser Satzung vorliegen, d) Wahl der Delegierten für die Landesdelegierten-konferenz, e) Entgegennahme des Tätigkeits- und Finanzberichtes des Vorstandes der Bezirksgruppe, f) Kontrolle der Tätigkeit des Bezirksgruppenvorstandes, g) Entlastung des Bezirksgruppenvorstandes, h) Berufung ehrenamtlicher Rechnungsprüfer zur Prüfung der Finanzen, i) Festlegung von Schwerpunkten der weiteren Arbeit der Bezirksgruppe, j) Bearbeitung von Anträgen,
k)
Beratung von Hinweisen an den Landesvorstand.
§ 20 Der Vorstand der
Bezirksgruppe
(1) Dem Vorstand der Bezirksgruppe gehören an: a) die/der Vorsitzende, b) ein Stellvertreter und
c)
mindestens ein, jedoch höchstens drei weitere Mitglieder. (2) Der Vorstand der Bezirksgruppe wird auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Er bleibt jedoch im Amt, bis ein neuer Vorstand der Bezirksgruppe gewählt wurde und sich konstituiert hat. (3) Gewählt werden können alle Mitglieder der Bezirksgruppe, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. (4) Der Vorstand der Bezirksgruppe führt die Geschäfte der Bezirksgruppe und ist an die Beschlüsse und Richtlinien der Landesdelegiertenkonferenz, des Verwaltungsrates, des Landesvorstandes und der Mitgliederversammlung gebunden. Er arbeitet eng mit der Geschäftsstelle und den Einrichtungen des Verbandes zusammen.
(5)
Ist kein
Bezirksgruppenvorstand vorhanden, werden diese Aufgaben von einer Person
wahrgenommen, die in Abstimmung mit der Bezirksgruppe durch den
Landesvorstand beauftragt wird.
§ 21 Aufgaben des Vorstandes der
Bezirksgruppe
Seine Aufgaben sind: a) Bildung von örtlichen und regionalen Selbsthilfe-gruppen und Berufung ihrer Leitungen, b) Organisation der Beratung und Betreuung der Mitglieder in den Selbsthilfegruppen, c) Durchführung von öffentlichen Sprechstunden für Ratsuchende, d) Organisation der regionalen Öffentlichkeitsarbeit, e) Sicherung der Finanzierung der Verbandsarbeit in der Bezirksgruppe, f) Sicherstellung der Beitragszahlung der Mitglieder und weiterer Eigenfinanzierungen auf der Grundlage gesonderter Richtlinien des Verwaltungsrates, g) Entscheidung über die zeitweilige Stundung oder Ermäßigung des Mitgliedsbeitrages ordentlicher Mitglieder in sozialen Notsituationen auf Antrag, h) Entscheidung über die Streichung einer Mitgliedschaft, i) Entscheidung über den Ausschluss eines Mitgliedes, j) die Bearbeitung von Anträgen,
k)
die Sicherung der Teilnahme an den Veranstaltungen des Landesvorstandes.
§ 22 Abstimmung und Wahlen
(1) Die Verbandsorgane sind, sofern in dieser Satzung nichts anderes festgelegt wurde, beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der jeweils stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Beschlussfähigkeit ist zu Beginn einer jeden Beratung festzustellen. Sie bleibt, auch wenn die in Satz 1 genannte Mindestzahl im Verlauf der Beratung nicht mehr gegeben ist, solange erhalten, bis auf Antrag eines stimmberechtigten Mitgliedes die Beschlussunfähigkeit festgestellt wird. (2) Bei Abstimmungen entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern die Satzung nichts anderes aussagt. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung, Stimmenthaltung als nicht abgegebene Stimme. Beschlüsse können auch schriftlich im Umlaufverfahren gefasst werden. (3) Die Dauer einer Wahlperiode beträgt vier Jahre. Sie beginnt mit dem Schluss einer Wahlversammlung und endet mit dem Schluss der nächsten Wahlversammlung, jedoch nicht vor erfolgter Neuwahl. Wiederwahl ist unbegrenzt zulässig. Der Landesdelegiertenkonferenz müssen die Wahlen in den Bezirksgruppen vorausgehen. (4) Zur Vorbereitung und Durchführung der Verbandswahlen beruft der Verwaltungsrat auf seiner letzten ordentlichen Sitzung in dem Jahr, das einer Landesdelegierten-konferenz vorangeht, einen Wahlausschuss. Dieser bleibt bis zur Berufung eines neuen Wahlausschusses im Amt. Er besteht aus einem Vorsitzenden, einem Stellvertreter und zwei Beisitzern. (5) Der Wahlausschuss nimmt die Kandidatenvorschläge für den Landesvorstand entgegen. Der Vorsitzende, der oder die Stellvertreter und die Beisitzer des Landesvorstandes und der Bezirksgruppenleitungen werden in getrennten Wahlgängen in geheimer Abstimmung gewählt. In den Bezirksgruppen kann eine offene Wahl erfolgen, wenn sie von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder verlangt wird. Bei einer offenen Wahl können die Beisitzer auch im Blockwahlverfahren gewählt werden. Die Delegierten für die Landesdelegiertenkonferenz werden von den Mitgliederversammlungen in einem Wahlgang gewählt. (6) Eine Stichwahl ist bei Stimmengleichheit durchzuführen. Bei der Wahl der Beisitzer gelten die als gewählt, die die meisten Stimmen auf sich vereinen. Das Wahlverfahren regelt der Wahlausschuss.
(7)
Es kann
ein Kandidat in Abwesenheit gewählt werden, wenn er vorher sein
Einverständnis gegeben hat, dass er die Wahl annimmt.
§ 23 Einladung und Ladungsfristen
(1) Die Einladung zu den Beratungen der Verbandsorgane erfolgt durch den Vorsitzenden des Landesvorstandes und des Vorsitzenden der Bezirksgruppe oder deren Stellvertretern zu deren Veranstaltungen. (2) Die Ladung erfolgt schriftlich durch Rundschreiben, Email oder Fax. Es ist der Ort, die Zeit und die vorläufige Tagesordnung anzugeben. (3) Die Ladungsfristen betragen: a) zur Landesdelegiertenkonferenz drei Monate, b) zur außerordentlichen Landesdelegiertenkonferenz einen Monat, c) zum Verwaltungsrat einen Monat, d) zur Landesvorstandssitzung zwei Wochen, e) zur Bezirksgruppenversammlung zwei Wochen und
f)
zur Bezirksgruppenvorstandssitzung zwei Wochen.
§ 24 Versammlungsleitung und
Protokollführung
(1) Die Landesdelegiertenkonferenz, die außerordentliche Landesdelegiertenkonferenz und den Verwaltungsrat leitet der Vorsitzende des Landesvorstandes, die Bezirksgruppenversammlung der Vorsitzende des Bezirksgruppenvorstandes, bei Verhinderung deren Stellvertreter. Bei Verhinderung Beider bestimmt der jeweilige Vorstand den Versammlungsleiter. (2) Über die Beratungen der Landesdelegiertenkonferenz, des Verwaltungsrates und des Landesvorstandes ist ein Ergebnisprotokoll anzufertigen. Dieses ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen. (3) Die Fachgruppen und Arbeitskreise sind gehalten, die Ergebnisse ihrer Tätigkeit und die weiteren Aufgaben in einem schriftlichen Jahresbericht zusammenzufassen und an die Geschäftsstelle zu übergeben. (4) In den Bezirksgruppen des Verbandes sind über die Mitgliederversammlungen und die Sitzungen der Bezirksgruppenleitungen Ergebnisprotokolle anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer unterzeichnet werden. Sie sind der Geschäftsstelle zu übergeben.
(5)
Hat eine
Bezirksgruppe keinen Vorstand, so übernimmt die Aufgaben aus §§ 23 und 24
die vom Landesvorstand beauftragte Person.
§ 25 Satzungsänderungen
(1) Satzungsänderungen können nur durch die Landesdelegiertenkonferenz mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. (2) Die Änderung der Satzung kann nur beschlossen werden, wenn der Antrag in seinem Wortlaut mindestens sechs Wochen vor der Landesdelegiertenkonferenz der Verbandsgeschäftsstelle und mindestens vier Wochen vor der Landesdelegiertenkonferenz den stimmberechtigten Mitgliedern des BSVB zugegangen ist. Die Versammlung kann beschließen, dass im Einzelfall notwendige Änderungen und Ergänzungen am vorgelegten Satzungsentwurf zugelassen werden.
(3) Wird eine Satzungsänderung
behördlicherseits verlangt, so ist der Landesvorstand berechtigt, eine
solche unter Benachrichtigung der Mitglieder vorzunehmen.
§ 26 Auflösung des Verbandes
(1)
Über die
Auflösung des Verbandes beschließt die Landesdelegiertenkonferenz mit 3/4
der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Unsere Anschrift lautet: Blinden-und-Sehbehinderten-Verband Brandenburg e.V. Straße der Jugend 114, 03046 Cottbus Telefon: 0355 22549, Fax: 0355 7293974 E-Mail: bsvb@bsvb.de, Internet: www.bsvb.de
|
||||||||||||
|
|||||||||||||
|
Blinden-und-Sehbehinderten-Verband Brandenburg e.V. |