Blinden-und-Sehbehinderten- |
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Bezirksgruppe Oberhavel |
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Märker Nr. 10 Hintergrund: Hinweise des Arbeitskreises der Blindenführhundhalter im Deutschen Blindenverband Blindenführhunde
Sie haben damit ein erfüllteres und artgerechteres Leben. Führhunde begleiten Blinde auch in öffentliche Gebäude, zu kulturellen oder anderen Veranstaltungen, in die Kirche, ins Restaurant, auf Reisen, zum Arzt und beim Einkaufen. Daher genießt der Führhund besondere Rechte: So ist beispielsweise vielerorts sein Mitbringen in Lebensmittelgeschäfte veterinärrechtlich ausdrücklich erlaubt oder zumindest geduldet, und Blinde dürfen auf Flugreisen ihren Führhund in die Passagierkabine mitnehmen. Der Blindenführhund im Dienst ist am Führgeschirr zu
erkennen. Dessen Bügel ermöglicht es dem Blinden, alle Bewegungen des
Tieres zu erkennen und jeden Richtungswechsel sicher mitzumachen. An Ampelüberwegen hilft es Blinden, wenn ihnen gesagt wird, wann Grün wird. Der Führhund kann die Verkehrsampel nicht deuten. Hilfreich ist es auch, die Nummern ankommender Bus oder Bahnlinien zu nennen. Fragen Blindenführhundhalter nach einer Treppe, so ist immer eine normale Treppe gemeint. Führhunde dürfen keine Rolltreppen anlaufen, da sie sich dort die Pfoten verletzen könnten. Es erleichtert dem Blindenführhund den Weg zu finden, wenn dieser nicht durch überragende Bäume, Mülltonnen oder andere Hindernisse vollständig versperrt wird und frei von Abfällen ist. Ein Ausweichen auf die Fahrbahn bedeutet Gefahr. Gehwege und Übergänge über Straßen sollten nicht mit parkenden Autos verstellt sein. Nichtblinde sollten beachten, dass Blinde dringend auf
ihre Führhunde angewiesen sind und diese, wenn irgend möglich, nicht aus
ihrer Obhut geben sollten. Rechtsgrundlagen sind das Gesetz über
Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen (SGB IX), das
Krankenversicherungsrecht (SGB V) sowie die Leistungserbringung im
Ausland. Wichtige gesetzliche Bestimmungen aus dem
Krankenversicherungsrecht (SGB V vom 20.12.1988, BGB1.1 S. 2477, in
Kraft getreten am 01.01.1989) sind folgende Paragrafen: § 2
(Leistungen), § 12 (Wirtschaftlichkeitsgebot) , § 13 (Kostenerstattung),
§ 33 (Hilfsmittel), § 126 (Zulassung), § 127 (Verträge), § 128
(Hilfsmittelverzeichnis), § 139 (Qualitätssicherung bei Hilfsmitteln),
Info auch über
www.blindenfuehrhund-recht.de und den DBSV, Deutscher Blinden- und
Sehbehinderten verband e.V.: Kontaktrufnummer (01805) 66 64 56
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Blinden-und-Sehbehinderten-Verband Brandenburg e.V. |